Prinzipien zur Übernahme von Schirmherrschaften durch die DGE
Registerschirmherrschaft
Studiengruppen unter der Schirmherrschaft der DGE befassen sich mit der Epidemiologie, Pathogenese, klinischen Präsentation, Morbidität und Mortalität, Behandlung und Prognose sowie mit klinischen und molekularen Markern für Diagnosestellung und Therapieansprechen verschiedener endokrinologischer Erkrankungen.
Dazu betreiben die Studiengruppen eigene Datenbanken/Register.
Die anhand von Registerdaten durchgeführten Auswertungen erfolgen auf Basis des Patientenguts der teilnehmenden Kliniken und Praxen und versprechen neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die sich idealerweise unmittelbar in die klinische Versorgung integrieren lassen.
Die Register stellen daher eine wertvolle Grundlage für den wissenschaftlichen und klinischen Erkenntnisgewinn in der Endokrinologie dar. Sie dienen als Forum für den wissenschaftlichen Austausch und fördern die Qualität in Diagnostik und Therapie.
Eine Schirmherrschaft ist eine besondere Form der Zusammenarbeit der DGE mit
Dritten, die institutionell nicht mit der DGE oder anderen endokrinologischen Fachgesellschaft verbunden sind. Als Schirmherrin tritt die DGE als Förderin eines Registers auf.
Die DGE übernimmt daher auf formlosen Antrag des Studienleiters für ein Register eine Schirmherrschaft, sofern es den unten genannten Kriterien für wissenschaftliche Qualität, Unabhängigkeit und Transparenz genügt. Ein Rechtsanspruch besteht auch bei Erfüllung der Kriterien nicht. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Registers unter die DGE- Schirmherrschaft trifft der Vorstand der DGE.
Die Register sind für die Erfüllung ethischer und gesetzlicher Verpflichtungen selbst verantwortlich.
Derzeit sind Register unter der Schirmherrschaft der DGE:
Register unter der Schirmherrschaft der DGE erfüllen folgende Voraussetzungen:
1) Es existiert eine Satzung oder Geschäftsordnung, in der Regelungen über Ziele, Mitglieder, teilnehmende Zentren und Arbeitsgruppen, Mitgliedertreffen der Studiengruppe, wissenschaftliche Projekte, Publikationen, gesetzliche Grundlagen, Datenschutz sowie die Rolle von Spenden und Industriepartnern dargelegt werden.
2) Es ist ein Lenkungsausschuss oder Beirat ernannt oder gewählt, dessen Mitglieder der DGE angehören.
3) Der Träger des Registers ist eine öffentliche Einrichtung in Deutschland (z.B. eine Universitätsklinik), universitätsnahe Institution, oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung.
4) Der Studienleiter beim Register-Träger stellt die Beratung durch die zuständige Ethikkommission sicher. Die Studiengruppe verpflichtet teilnehmende Studienzentren, vor Patienteneinschluss ein gültiges Ethikvotum einzuholen, soweit dies nicht aufgrund berufsrechtlicher Regeln entbehrlich ist.
5) Der Register-Träger stellt die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben der Compliance bei der Gestaltung von Verträgen mit Dritten (teilnehmende Zentren, Geldgeber) sicher. Im Falle einer finanziellen Unterstützung durch Industriepartner muss mehr als ein Unternehmen als Sponsor /Spender/Vertragspartner fungieren.
6) Der Register-Träger stellt die Einhaltung und die Wahrnehmung geltender Datenschutzbestimmungen sicher.
7) Die für Betrieb und Anpassung der Registerdatenbank erforderlichen finanziellen Mittel werden durch den Register-Träger zur Verfügung gestellt. Eine finanzielle Unterstützung durch die DGE erfolgt im Regelfall nicht.
8) Im Rahmen oder am Rande der jährlichen Sitzungen des Vorstandes der DGE, der Sektionstagungen oder der Jahrestagung der DGE werden regelmäßig Ergebnisse der Register-Arbeit vorgestellt, um zu einem wissenschaftlichen Austausch anzuregen.
9) Die Schirmherrschaft dokumentiert die inhaltlich-fachliche Unterstützung der DGE. Es ergeben sich hieraus keine rechtlichen oder finanziellen Verpflichtungen. Die DGE führt eine Liste über laufende und abgeschlossene Projekte, für die eine Schirmherrschaft der DGE gewährt wurde. Aktuelle Register unter der Schirmherrschaft der DGE werden auf der Website der DGE genannt.
10) Publikationen und Kongressberichte von Registern unter der Schirmherrschaft der DGE sollen einen entsprechenden Hinweis in den „Acknowledgements“ enthalten.
11) Übernahme einer Schirmherrschaft durch die DGE soll durch Nutzung des Logos in Verbindung mit dem Schriftzug „unter Schirmherrschaft der DGE“ kenntlich gemacht werden. Die Verwendung des Logos ist ausschließlich in diesem Zusammenhang gestattet.
12) Die Übernahme einer Schirmherrschaft erfolgt zeitlich begrenzt auf 5 Jahre, in der Regel einmalig für die Laufzeit des geförderten Projekts. Bei Projekten/Registern, die auf eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren angelegt sind, erfolgt nach 5 Jahren eine Reevaluierung durch den Vorstand der DGE. Bei inhaltlicher bzw. organisatorischer Neukonzeption des Projekts bedarf die Aufrechterhaltung der Schirmherrschaft der erneuten schriftlichen Zustimmung der DGE.