Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie
 




Satzung der Deutschen Gesellschaft für Endokrinologie e.V.

1. Name und Sitz der Gesellschaft
2. Zweck der Gesellschaft
3. Zweckverwirklichung
4. Gemeinnützigkeit
5. Mitgliedschaft
6. Beiträge
7. Organe der Gesellschaft
8. Verabschiedung


1. Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie e.V.". Ihr Sitz ist Düsseldorf; sie ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft vereint alle auf dem Gebiet der Endokrinologie tätigen Personen*. Die Endokrinologie beschäftigt sich in Grundlagenforschung, Klinik und anderen Anwendungsgebieten mit endokrinen Organen und Funktionen sowie mit endogenen Signalsubstanzen, die über endokrine, parakrine und autokrine Mechanismen wirken. Die Gesellschaft dient der Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung auf dem Gebiet der Endokrinologie.

Gegenüber der Allgemeinheit tritt die Gesellschaft ein für Fortschritte in der Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet der Endokrinologie.

3. Zweckverwirklichung

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht in der Wissenschaft und Forschung durch:

a) den wissenschaftlichen Austausch von aktuellen endokrinologischen Erkenntnissen im Rahmen einer einmal jährlich stattfindenden Tagung unter Teilnahme von nationalen und internationalen Forschern auf dem Gebiet der Endokrinologie *

b) Veranstaltungen zahlreicher gemeinsamer wissenschaftlicher Tagungen mit innerdeutsch und international tätigen medizinisch-endokrinologischen Arbeitsgruppen

c) Forschungstätigkeiten auf dem Gebiet der Endokrinologie in Arbeitsgemeinschaften und Sektionen

d) Vergabe von Forschungsstipendien im Sinne von § 3, Ziff. 44 EStG zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

e) die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet; das wird dadurch ermöglicht, daß die interessierte Öffentlichkeit an den veranstalteten wissenschaftlichen Tagungen teilnehmen kann

f) Information der Allgemeinheit und interessierten Öffentlichkeit durch regelmäßige Veröffentlichungen (z.B. Pressekonferenzen, ENDOKRINOLOGIE-INFORMATIONEN, Internet usw.) über alle Fortschritte und neuen Entwicklungen sowie über alle Ergebnisse aus durch die Gesellschaft durchgeführten bzw. unterstützten Forschungsvorhaben im Bereich der Endokrinologie

in der Bildung durch:

a) Vergabe von Ausbildungsstipendien im Sinne von § 3, Ziff. 44 EStG zur Förderung von jungen Endokrinologen *

b) Vermittlung von endokrinologischen Erkenntnissen in unter dem Dach der Gesellschaft arbeitenden Selbsthilfegruppen und Patientenorganisationen

c) Durchführung von Bildungsveranstaltungen (Kurse, Kolloquien, Intensivkurse, Seminare usw.). Diese finden auch in Arbeitsgemeinschaften und Sektionen statt.

Alle Bildungsveranstaltungen sind der interessierten Allgemeinheit mit ausreichenden Vorkenntnissen zugänglich.

4. Gemeinnützigkeit

Die Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Daher dürfen Mittel der Gesellschaft nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person mit Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V., Bad Godesberg, Kennedyallee 40, die es unmittelbar und ausschließlich wieder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

5. Mitgliedschaft

Die Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie e.V. hat Ordentliche Mitglieder, Assoziierte Mitglieder, Ehrenmitglieder, Korrespondierende Mitglieder und Fördernde Mitglieder.

5.1 Ordentliche Mitglieder

Forscher/Wissenschaftler *: Der Kandidat muß auf dem Gebiet der Endokrinologie wissenschaftlich ausgewiesen sein. Dies ist durch Publikation zu belegen.

Klinische Endokrinologen: Ärztinnen und Ärzte aus verschiedenen Fachrichtungen können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Endokrinologie ärztlich tätig sind.

Das Aufnahmegesuch muß von zwei Mitgliedern befürwortet werden und ist über den Sekretär schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluß des Mitgliedes. Nichtbezahlung der Beiträge nach zweimaliger Mahnung wird einer Austrittserklärung gleichgesetzt. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er ist über den Sekretär dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des Jahres, die Beiträge des laufenden Jahres müssen entrichtet werden.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand nach Anhören des betroffenen Mitgliedes verfügt werden, wenn es die Interessen der Gesellschaft schwerwiegend geschädigt hat. Gegen den Ausschluß ist Beschwerde zulässig, welche innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlußbescheides schriftlich beim Vorstand anzubringen ist. Über die Beschwerde wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

5.2 Assoziierte Mitglieder (Assistenzberufe, Studierende / Postgraduierte, Senioren)

Assistenzberufe: Bedingungen für die Aufnahme sind Qualifikation, die durch Zertifikate nachzuweisen ist, vorwiegende Tätigkeit auf dem Gebiet der Endokrinologie und die Nominierung durch ein Mitglied der Gesellschaft.

Studierende, Postgraduierte: Studierende unterschiedlicher Fachrichtungen mit Interesse für Endokrinologie sowie junge Wissenschaftler in Ausbildung (Doktoranden, Postdoktoranden u.a.) können assoziierte Mitglieder werden. Der Status der Ausbildung muß dokumentiert werden. Diese assoziierte Mitgliedschaft endet nach längstens vier Jahren.

Senioren: auf schriftlichen Antrag können Mitglieder nach Beendigung ihres Berufslebens "Assoziierte Mitglieder" werden.

Aufnahmegesuche zur assoziierten Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die assoziierten Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht; ihr Mitgliedsbeitrag ist reduziert.

5.3 Ehrenmitglieder, Korrespondierende Mitglieder

Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um die Endokrinologie besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie zahlen keinen Jahresbeitrag. Die Mitgliederversammlung kann ausländische Persönlichkeiten, die sich um die Endokrinologie verdient gemacht haben, zu Korrespondierenden Mitgliedern ernennen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern und von Korrespondierenden Mitgliedern erfordert eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

5.4 Fördernde Mitglieder

Alle Personen, private und öffentliche Vereinigungen, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützen, können als Fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

6. Beiträge

Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird im Einzugsverfahren entrichtet (anderenfalls sind zusätzliche Verwaltungskosten zu entrichten). Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

7. Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

7.1 Der Vorstand *

Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern:

  • Präsident
  • 2 Vizepräsidenten
  • Sekretär und Schatzmeister
  • Mediensprecher
  • Herausgeber der ENDOKRINOLOGIE INFORMATIONEN
  • Drei Tagungspräsidenten von DGE-Symposien: des aktuellen und der zwei nachfolgenden Jahre
  • Vorstandsmitglied für berufspolitische Fragen

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten und der Sekretär. Einer von ihnen vertritt die Gesellschaft gerichtlich und auch außergerichtlich. Der Stellvertreter des Präsidenten ist der am längsten amtierende Vizepräsident. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Wahlvorschläge für alle Vorstandsmitglieder erfolgen in schriftlicher Form und müssen von mindestens zehn Mitgliedern der DGE unterstützt werden. Die Wahlvorschläge müssen mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Sekretär vorliegen.

Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Sekretär werden durch Briefwahl gewählt. Die Durchführung der Briefwahl obliegt einem Wahlausschuß. Dieser besteht aus dem Sekretär und zwei Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen sind. Die Wahl soll drei Monate nach der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist eine Wiederholung des Verfahrens notwendig.

Die Neuwahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl durch einfache Stimmenmehrheit.

Als Präsident der Deutschen Gesellschaft für Endokrinologie e.V. soll im Wechsel einmal ein experimenteller (in der Grundlagenforschung tätiger) und einmal ein klinisch tätiger Endokrinologe gewählt werden. Im Vorstand sollen mindestens drei Vertreter der experimentellen sowie drei Vertreter der klinischen Endokrinologie vertreten sein. Kandidatenvorschläge sind nach dieser Zusammensetzung auszurichten. Ebenso sollte mindestens ein Vorstandsmitglied die niedergelassenen endokrinologisch arbeitenden Mediziner verschiedener Fachrichtungen vertreten.

Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine unmittelbare Wiederwahl ist bei Amt des Sekretärs, des Mediensprechers und der Schriftleitung der ENDOKRINOLOGIE INFORMATIONEN möglich. Die Amtszeit von Präsident, Vizepräsident und Sekretär überlappen sich jeweils um ein Jahr. Auch die Amtszeiten der anderen Vorstandsmitglieder überschneiden sich. Die Wahl der Tagungspräsidenten soll jeweils drei Jahre vor der durchzuführenden Tagung stattfinden.

Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern beginnt jeweils am 1. Juli.

7.2 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr ist vom Präsidenten eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Regel während des DGE-Symposions. Ihr obliegt die Behandlung folgender Punkte:

  1. Wahl von Vorstandsmitgliedern
  2. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  3. Abnahme der Rechnungslegung und Festsetzung des Jahresbeitrages für das folgende Kalenderjahr
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Diskussion über künftigen Tagungsort und Thematik

Die Mitgliederversammlung ist durch Schreiben an sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, der Wahlvorschläge zum Vorstand und, sofern Satzungsänderungen beantragt sind, unter Angabe der Änderungsvorschläge, anzukündigen. Anregungen und Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich einzureichen, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, der für die Anmeldung von Vorträgen vorgesehen ist.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit der Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und mit einer Stimmenzahl, die die Hälfte der Zahl sämtlicher eingetragener Mitglieder übersteigt, beschlossen werden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterschreiben ist.

8. Verabschiedung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung in Magdeburg am 08. März 2001 verabschiedet.



 
© Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie - Impressum - Datenschutzerklärung
URI: http://www.endokrinologie.net/satzung.php