Satzung

1. Name und Sitz der Gesellschaft

Die Gesellschaft trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie e.V.". Ihr Sitz ist Düsseldorf; sie ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft vereint alle auf dem Gebiet der Endokrinologie tätigen Personen. Die Endokrinologie beschäftigt sich in Grundlagenforschung, Klinik und anderen Anwendungsgebieten mit endokrinen Organen und Funktionen sowie mit endogenen Signalsubstanzen, die über endokrine, parakrine und autokrine Mechanismen wirken. Die Gesellschaft dient der Wissenschaft und Forschung, der endokrinologischen Krankenversorgung sowie der Bildung auf dem Gebiet der Endokrinologie.

Gegenüber der Allgemeinheit tritt die Gesellschaft ein für Fortschritte in der Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet der Endokrinologie.

3. Zweckverwirklichung

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht in der Wissenschaft und Forschung durch:

  1. den wissenschaftlichen Austausch von aktuellen endokrinologischen Erkenntnissen im Rahmen einer einmal jährlich stattfindenden Tagung unter Teilnahme von nationalen und internationalen Forschern auf dem Gebiet der Endokrinologie;
  2. Veranstaltungen zahlreicher gemeinsamer wissenschaftlicher Tagungen mit innerdeutsch und international tätigen medizinisch-endokrinologischen Arbeitsgruppen;
  3. Forschungstätigkeiten auf dem Gebiet der Endokrinologie in Arbeitsgemeinschaften und Sektionen;
  4. Vergabe von Forschungsstipendien im Sinne von § 3, Ziff. 44 EStG zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  5. Vergabe von Preisen für - hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Endokrinologie, insbesondere auch zur Förderung des endokrinologischen wissenschaftlichen Nachwuchses;- für ein hervorragendes Lebenswerk im Bereich der endokrinologischen Forschung und/oder klinischen Tätigkeit (Vergabe der Berthold Medaille der DGE)
  6. Information der Allgemeinheit und interessierten Öffentlichkeit durch regelmäßige Veröffentlichungen (z.B. Pressekonferenzen, regelmäßige Informationen an die überregionale Presse, ENDOKRINOLOGIE-INFORMATIONEN, Internet usw.) über alle Fortschritte und neuen Entwicklungen sowie über alle Ergebnisse aus durch die Gesellschaft durchgeführten bzw. unterstützten Forschungsvorhaben im Bereich der Endokrinologie;

in der Krankenversorgung und Bildung durch:

  1. Vergabe von Ausbildungsstipendien im Sinne von § 3, Ziff. 44 EStG zur Förderung von jungen Endokrinologen;
  2. Vermittlung von endokrinologischen Erkenntnissen in unter dem Dach der Gesellschaft arbeitenden Selbsthilfegruppen und Patientenorganisationen;
  3. Durchführung von Bildungsveranstaltungen (Kurse, Kolloquien, Intensivkurse, Seminare usw.). Diese finden auch in Arbeitsgemeinschaften und Sektionen statt.

Alle Bildungsveranstaltungen sind der interessierten Allgemeinheit mit ausreichenden Vorkenntnissen zugänglich.

4. Gemeinnützigkeit

Die Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Daher dürfen Mittel der Gesellschaft nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person mit Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V., Bad Godesberg, Kennedyallee 40, die es unmittelbar und ausschließlich wieder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

5. Mitgliedschaft

Die Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie e.V. hat Ordentliche Mitglieder, Assoziierte Mitglieder, Seniorenmitglieder, Ehrenmitglieder, Korrespondierende Mitglieder und Fördernde Mitglieder. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten, welche es an den Vorstand weiterleitet, der über die Aufnahme entscheidet. Die Zugangsdaten zum Mitgliederbereich werden nach der Aufnahme vom Vorstand mitgeteilt und können jederzeit bei der DGE-Geschäftsstelle erfragt werden.

5.1 Ordentliche Mitglieder

Forscher/Wissenschaftler: Der Kandidat muss auf dem Gebiet der Endokrinologie wissenschaftlich ausgewiesen sein. Dies ist durch Publikation zu belegen.

Klinische Endokrinologen: Ärztinnen und Ärzte aus verschiedenen Fachrichtungen können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Endokrinologie ärztlich tätig sind.

5.2 Assoziierte Mitglieder (Assistenzberufe, Studierende / Postgraduierte)

Assistenzberufe: Bedingungen für die Aufnahme sind Qualifikationen, die durch Zertifikate nachzuweisen sind, oder vorwiegende Tätigkeiten auf dem Gebiet der Endokrinologie.

Studierende, Postgraduierte: Studierende unterschiedlicher Fachrichtungen mit Interesse für Endokrinologie sowie junge Wissenschaftler in Ausbildung (Masterstudenten, Doktoranden, Postdoktoranden u.a.) können assoziierte Mitglieder werden. Der Status der Ausbildung muss dokumentiert werden. Diese assoziierte Mitgliedschaft der Studierenden/Postgraduierten endet nach längstens vier Jahren. Danach wird die Mitgliedschaft automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt.

Der Mitgliedsbeitrag der assoziierten Mitglieder ist reduziert.

5.3 Senioren

Auf schriftlichen Antrag können Mitglieder nach Beendigung ihres Berufslebens "Senioren Mitglieder" werden. Ihr Status entspricht dem der "assoziierten Mitglieder".

5.4 Ehrenmitglieder, Korrespondierende Mitglieder

Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um die Endokrinologie besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliederversammlung kann ausländische Persönlichkeiten, die sich um die Endokrinologie verdient gemacht haben, zu Korrespondierenden Mitgliedern ernennen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern und von Korrespondierenden Mitgliedern erfordert eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Sie zahlen keinen Jahresbeitrag.

5.5 Fördernde Mitglieder

Alle Personen, private und öffentliche Vereinigungen, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützen, können als Fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Der Mitgliedsbeitrag hierfür ist gestaffelt und wird in einer Beitragsordnung geregelt.

5.6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Gewählt werden können nur Ordentliche Mitglieder im Sinne von 5.1. der Satzung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss des Mitgliedes. Nichtbezahlung der Beiträge nach zweimaliger Mahnung wird einer Austrittserklärung gleichgesetzt. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er ist über den Sekretär dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des Jahres, die Beiträge des laufenden Jahres müssen entrichtet werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nach Anhören des betroffenen Mitgliedes verfügt werden, wenn es die Interessen der Gesellschaft schwerwiegend geschädigt hat. Gegen den Ausschluss ist Beschwerde zulässig, welche innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich beim Vorstand anzubringen ist. Über die Beschwerde wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

6. Beiträge

Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Den Beitrag der Fördermitglieder regelt der Vorstand durch eine Beitragsordnung. Der Beitrag wird im Einzugsverfahren entrichtet (anderenfalls sind zusätzliche Verwaltungskosten zu entrichten). Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

7. Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der/die Geschäftsführer

7.1 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens vierzehn Mitgliedern.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, zwei Vizepräsidenten und der Sekretär (zugleich Schatzmeister). Einer von ihnen vertritt die Gesellschaft gerichtlich und auch außergerichtlich. Der Stellvertreter des Präsidenten ist der am längsten amtierende Vizepräsident. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und erlässt eine Beitragsordnung für die Fördermitglieder.

Wahlvorschläge für alle Vorstandsmitglieder erfolgen in schriftlicher Form und müssen mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Sekretär vorliegen.

Den Mitgliedern werden die für die Wahl vorgeschlagenen Kandidaten 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt, die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl durch einfache Stimmenmehrheit. Eine Briefwahl ist auf Antrag möglich: Wahlunterlagen müssen bis 3 Wochen (Poststempel) vor der Wahl bei der Geschäftsstelle angefordert und ausgefüllt bis 1 Woche vor der Wahl (Poststempel) wieder an die Geschäftsstelle zurückgesandt werden.

Als Präsident der Deutschen Gesellschaft für Endokrinologie e.V. soll im Wechsel einmal ein experimenteller (in der Grundlagenforschung tätiger) und einmal ein klinisch tätiger Endokrinologe gewählt werden. Im Vorstand sollen mindestens drei Vertreter der experimentellen sowie drei Vertreter der klinischen Endokrinologie vertreten sein. Kandidatenvorschläge sind nach dieser Zusammensetzung auszurichten. Ebenso sollte mindestens ein Vorstandsmitglied die niedergelassenen/universitär endokrinologisch arbeitenden Mediziner verschiedener Fachrichtungen vertreten.

Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine unmittelbare, einmalige Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder außer des Präsidenten in den Vorstand ist möglich. Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern beginnt jeweils am 1. Juli. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus oder legt sein Amt nieder, so ist für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Hierfür wird eine außerordentliche Briefwahl angesetzt. Das neu gewählte Mitglied übernimmt die Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds und kann danach sich zur Wahl stellen.

Darüber hinaus gehende Regelungen kann die Mitgliederversammlung in einer gesonderten Wahlordnung bestimmen.

7.1.a besonderer Vertreter/Bestellung des Geschäftsführer

1. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

2. Diese besonderen Vertreter werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde.

7.2 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr ist vom Präsidenten eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Regel während des DGE-Symposiums. An Stelle einer Mitgliederversammlung nach 7.2 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Die Auflösung der Gesellschaft kann in einer virtuellen Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden.

Der Mitgliederversammlung obliegt die Behandlung folgender Punkte:

  1. Wahl von Vorstandsmitgliedern
  2. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  3. Abnahme der Rechnungslegung und Festsetzung des Jahresbeitrages für das folgende Kalenderjahr
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Diskussion über künftigen Tagungsort und Thematik

Der Termin für die Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung in den ENDOKRINOLOGIE-INFORMATIONEN bekannt gemacht. Anregungen und Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind bei dem Sekretär schriftlich 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich an sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, der Wahlvorschläge zum Vorstand und, sofern Satzungsänderungen beantragt sind, unter Angabe der Änderungsvorschläge, nochmals anzukündigen. Die Schriftform ist auch gewahrt bei Einladungen per Email und/oder bei Einladung über das Mitgliederportal der DGE. Jedes Mitglied ist gehalten, täglich das Mitgliederportal unter „Bekanntmachungen“ zu kontrollieren.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit der Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und mit einer Stimmenzahl, die die Hälfte der Zahl sämtlicher eingetragener Mitglieder übersteigt, beschlossen werden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterschreiben ist.

7.3 Der Geschäftsführer

1. Die Geschäftsstelle des Vereins sowie alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins werden durch den Geschäftsführer wahrgenommen.

2. Je nach Haushaltslage des Vereins kann der Geschäftsführer durch den Verein auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags angestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand, der auch die Anstellung vornimmt.

3. Der Geschäftsführer ist unabhängig von einer Anstellung nach Abs. (2) besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Er wird (nicht) in das Vereinsregister eingetragen. Er erhält vom Vorstand eine Bestellungsurkunde. Er wird grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren berufen.

4. Der Vorstand kann die Bestellung des Geschäftsführers vor Ablauf der Amtszeit nur widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

5. Sofern eine Anstellung nach Abs. (2) vorliegt, ist diese abhängig von der organschaftlichen Bestellung des Geschäftsführers. Sie endet, wenn die organschaftliche Bestellung endet.

6. Im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten vertritt der Geschäftsführer den Verein nach innen und außen. Im Außenverhältnis darf der Geschäftsführer von seiner Vertretungsmacht nur bis zu einem Geschäftswert von 30.000,00 € im Einzelfall und je Kalenderjahr bis insgesamt 250.000,00 € Gebrauch machen. Rechtsgeschäfte, die über diesem Geschäftswert liegen, fallen in die Zuständigkeit des Vorstandes, auch wenn es sich um eine Zuständigkeit des Geschäftsführers handelt.

7. Der Geschäftsführer ist zuständig für:
a) den Abschluss von Verträgen, die den Vereinszweck fördern;
b) den Abschluss von Verträgen, deren Projekte den Vereinszweck fördern;
c) Einkauf und Beschaffung von Gütern die der Erledigung laufender Angelegenheiten dienen;

8. Vor Abschluss eines Vertrages ist ein positiver Beschluss des vertretungsberechtigten Vorstandes über die Durchführbarkeit des Projektes/Vertrages sowohl in tatsächlicher als auch finanzieller Hinsicht vom Geschäftsführer herbeizuführen. Soweit aus Sicht des Geschäftsführers eine vorherige rechtliche Prüfung erforderlich ist, gibt er diese in Auftrag.

9. Der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen, einzugehen oder zum Abschluss von Verträgen, die nicht in Ziffer 7 genannt werden. Die Zuständigkeit in Personal- und Honorarangelegenheiten obliegt ausschließlich dem Vorstand. Der Vorstand kann jederzeit eine Aufgabe des Geschäftsführers übernehmen. Die Rechte des Vorstandes bleiben unberührt.

10. Der Geschäftsführer untersteht unmittelbar dem Vorstand und ist nur diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden.

11. Der Geschäftsführer berichtet dem Vorstand über geplante Projekte und Veranstaltungen. Er nimmt an den Besprechungen des Vorstandes teil und bereitet notwendige Beschlüsse vor.

8. Verabschiedung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung in München am 27.05.2016 verabschiedet. Satzungsänderungen am 17.03.2022 und 07.03.2024 und 22.10.2025 und 12.03.2026.


Wahlordnung

1. Ermächtigungsgrundlage

Grundlage für diese Wahlordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2. Wahlberechtigte Mitglieder

Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Gewählt werden können nur Ordentliche Mitglieder im Sinne von 5.1. der Satzung.

3. Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens vierzehn Mitgliedern.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, zwei Vizepräsidenten und der Sekretär (zugleich Schatzmeister).

(3) Darüber hinaus sollen dem Vorstand folgende Mitglieder angehören:

  • Designierter Präsident
  • Mediensprecher
  • Herausgeber der ENDOKRINOLOGIE INFORMATIONEN
  • Drei Tagungspräsidenten von DGE-Symposien: des aktuellen und der zwei nachfolgenden Jahre
  • Vorstandsmitglied für berufspolitische Fragen

(4) Als Präsident der Deutschen Gesellschaft für Endokrinologie e.V. soll im Wechsel einmal ein experimenteller (in der Grundlagenforschung tätiger) und einmal ein klinisch tätiger Endokrinologe gewählt werden. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes muss aus dem Bereich  der experimentellen Endokrinologie stammen. Im Vorstand sollen mindestens drei Vertreter der experimentellen sowie drei Vertreter der klinischen Endokrinologie vertreten sein. Kandidatenvorschläge sind nach dieser Zusammensetzung auszurichten. Ebenso sollte mindestens ein Vorstandsmitglied die niedergelassenen/universitär endokrinologisch arbeitenden Mediziner verschiedener Fachrichtungen vertreten.

4. Amtsperiode

(1) Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des designierten Präsidenten, beträgt drei Jahre.

(2) Eine unmittelbare, einmalige Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder außer des Präsidenten in den Vorstand ist möglich. Die Wahl der Tagungspräsidenten soll jeweils drei Jahre vor der durchzuführenden Tagung stattfinden.

(3) Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern beginnt jeweils am 1. Juli. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus oder legt sein Amt nieder, so ist für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Hierfür wird eine außerordentliche Briefwahl angesetzt. Das neu gewählte Mitglied übernimmt die Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds und kann danach sich zur Wahl stellen.

(4) Ein designierter Präsident ist immer ein Jahr vor dem Ende der Amtszeit des Präsidenten zu wählen. Seine Wahl zum Präsidenten soll von der Mitgliederversammlung im darauf folgenden Jahr bestätigt werden. Sollte die Wahl des designierten Präsidenten zum Präsidenten nicht erfolgen, gleich aus welchem Grund, hat die Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied zum Präsidenten zu wählen.

5. Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge für alle Vorstandsmitglieder erfolgen in schriftlicher Form und müssen von mindestens zehn Mitgliedern der DGE unterstützt werden. Die Wahlvorschläge müssen mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Sekretär vorliegen.

(2) Den Mitgliedern werden die für die Wahl vorgeschlagenen Kandidaten 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt.

6. Wahl abwesender Kandidaten

Abwesende Kandidaten können gewählt werden, wenn sie sich rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung schriftlich zur Kandidatur bereit erklärt und zusätzlich schriftlich erklärt haben, die Wahl bei Erreichen der erforderlichen Stimmenmehrheit anzunehmen.

7. Form der Wahl

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl durch einfache Stimmenmehrheit. 

(2) Eine Briefwahl ist auf Antrag möglich: Wahlunterlagen müssen bis 3 Wochen (Poststempel) vor der Wahl bei der Geschäftsstelle angefordert und ausgefüllt bis 1 Woche vor der Wahl (Poststempel) wieder an die Geschäftsstelle zurückgesandt werden.

8. Änderung der Wahlordnung

Änderungen der Wahlordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

9. Ergänzende Geltung

Bei Angelegenheiten, für die diese Wahlordnung keine Regelung trifft, gilt die Satzung des Vereins entsprechend.

10. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum ___ in Kraft.